– FASSUNG Februar 2016 –
I. ) Name, Sitz, Verwendungszweck
§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
1. Der Verein führt den Namen „Verein für deutsch-französische Studienbeziehungen (VdfS)“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
3. Er wird in das Vereinsregister der Stadt Potsdam eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
§ 2 (Vereinszweck)
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung von Bildung.
2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung von Informationsveranstaltungen für Interessierte des Deutsch-Französischen Studiengangs an der Universität Potsdam. Dabei wird besonders auf die Entwicklung der deutsch-französischen Zusammenarbeit eingegangen und aufgezeigt, wie diese mittels des bilingualen Studiums vertieft und ausgebaut werden kann; hierbei werden auch die verschiedenen Möglichkeiten des deutsch – französischen Studiums dargestellt.
b. die Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Workshops, Projekten), die der Bildung dauerhafter Freundschaften und der Stärkung des Völkerverständigungsgedankens zwischen Studenten des deutsch-französischen Studiengangs für Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam und der Université Paris Ouest Nanterre La Défense (Partneruniversität) sowie zwischen jeglichen Gruppierungen aus beiden Ländern dienen.
c. die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dabei soll insbesondere ein Erfahrungsaustausch zur Stärkung der eigenen Aktivitäten und die gemeinsame Durchführung von den o.g. Tätigkeiten mit gemeinnützigen Vereinen anderer Hochschulen erfolgen.
d. Der Verein erstellt, pflegt und betreibt eine Internetseite, die vor allem der Öffentlichkeitsarbeit (Präsentation des Vereins und seiner Tätigkeiten) dient.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II.) Mitgliedschaft
§ 3 (Mitglieder)
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den in § 2 dieser Satzung formulierten Zielen inhaltlich anschließen. Auch minderjährige Studenten dürfen Mitglieder des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Entscheidung des Vorstands kann auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zurückgenommen werden. Eine Person gilt als dem Verein beigetreten, wenn die Beitrittserklärung bei dem amtierenden Vorstand eingereicht und bestätigt wurde und der Beitrittsbeitrag in Höhe von 5 € (fünf Euro) an den Verein entrichtet wurde.
§ 4 (Rechte und Pflichten von Mitgliedern)
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Vereinigung, mit Rede-, Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen, außerdem darf es für den Vorstand kandidieren
Jedes Mitglied hat zudem Teilnahme- und Rederecht an Sitzungen des Vorstandes.
2. Ein Mitglied hat je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Nur Mitglieder haben das Recht, für den Verein und in dessen Namen auf externen Veranstaltungen teilzunehmen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und ihren in der Satzung bestimmten Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, dass seine Daten vertraulich behandelt werden.
§ 4a (Ehrenmitgliedschaft und Mitgliedschaft ehrenhalber)
1. Ehrenmitgliedschaft
a) Der Vorstand entscheidet auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins über die Ehrung eines Vereinsmitglieds als „Ehrenmitglied“.
b) Als Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden, wer sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat.
c) Die Ehrenmitgliedschaft hat symbolischen Charakter und begründet keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten.
2. Mitgliedschaft ehrenhalber
a) Der Vorstand entscheidet auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins über die Ehrung eines Nichtvereinsmitgliedes als „Mitglied ehrenhalber“.
b) Als Mitglied ehrenhalber kann vorgeschlagen werden, wer sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat ohne Mitglied des Vereins zu sein.
c) Die Mitgliedschaft ehrenhalber hat ausschließlich symbolischen Charakter. Sie begründet keine Mitgliedschaft im Sinne des § 3 und keine Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds im Sinne des § 4 dieser Satzung.
§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod eines Mitgliedes bzw. Aufhebung der Personenvereinigung oder juristischen Organisation;
2. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand;
3. durch Ausschluss aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten. Eine Entscheidung des Vorstands kann auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zurückgenommen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung gegen den Beschluss einlegen.
III.) Verwaltung des Vereins
§ 6 (Organe des Vereins)
1. Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.
§ 7 (Der Vorstand)
Der Vorstand umfasst mindestens vier Vorstandsmitglieder, über die Zahl wird bei der Bestellung entschieden.
a. ein/e Vorsitzende/r
b. ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. ein/e Schatzmeister/in
d. ein/e Schriftführer/in
e. ein/e Beisitzer/in
Keines der Mitglieder erhält eine Vergütung
§ 8 (Wahl des Vorstandes)
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von einem Jahr per Handzeichen oder auf Antrag geheim gewählt. Jede Vorstandsposition wird in einem eigenen Wahlgang besetzt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht; bei Stimmengleichheit von Bewerbern wird eine Stichwahl abgehalten. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist uneingeschränkt zulässig. Ihr Amt endet 14 Tage nach der Wahl der Nachfolger. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, steht es dem Vorstand frei, eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Besteht der Vorstand im Laufe der Zeit aus weniger als drei Mitgliedern, so ist dieser verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen. Durch Nachwahlen bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt.
§ 9 (Vertretung des Vereins)
1. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. (Vorstand i.S.d. §26 BGB)
2. Jeder der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ist zur Alleinvertretung berechtigt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von der Einzelvertretungsvollmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 10 (Aufgaben des Vorstandes)
1. Der Vorstand leitet verantwortlich die laufenden Geschäfte. Er erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
2. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der eingehenden Beträge, sonstige Geld- und Sachmittel und für ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung zuständig. Er erstellt einen Jahresabschluss.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
b) Vorbereitung, Leitung und Schriftführung der Mitgliederversammlungen
c) Leitung der Mitgliedertreffen
d) Vertretung bei außerörtlichen Veranstaltungen
e) Kontaktpflege zu anderen Vereinigungen, öffentlichen Stellen, der Universitätsverwaltungen und der Wirtschaft
f) Verwendung und Verwaltung der finanziellen Mittel
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Datenverwaltung
i) Pflege des Internet-Auftritts und der Email-Adressliste der Mitglieder
j) die Zusammenführung von Studierenden und Absolventen zu Erfahrungsaustausch und zum Kennenlernen von Berufsbildern
k) die Förderung und Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen im deutsch-französischen Recht und von kulturellen Veranstaltungen
l) Verteilung aktueller Informationen zu Aktivitäten des Vereins, Veranstaltungen, etc. über den Onlineauftritt des Vereins.
4. Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens dreimal im Geschäftsjahr stattfinden und die Termine allen Mitgliedern des Vereins nach Möglichkeit drei Tage im Voraus mitgeteilt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, den Treffen beizuwohnen. Die Sitzung wird im Normalfall vom Präsidenten geleitet.
5. Im Gremium werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, hierbei sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem der Vorstandsmitglieder unterzeichnet und für fünf Jahre archiviert. Auch dieses Protokoll muss spätestens nach einer Woche per E-Mail versandt werden.
§ 11 (Die Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zeitnah einzuberufen, wenn:
a. der Vorstand die Einberufung aus dringend wichtigem Grunde beschließt;
b. mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
2. Die Einladung muss in beiden Fällen mindestens eine Woche vorher unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand erfolgen – dies kann per E-Mail geschehen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder von einem Mitglied des Vereins, das vom Vorstand hierfür bestimmt wird.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist die Vertretung durch ein anderes Mitglied durch schriftliche Ermächtigung möglich. Auf ein Mitglied können höchstens zwei Stimmen übertragen werden.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung bestimmen eine andere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt werden.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes für 1 Jahr;
b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
c) Entgegennahme des Jahresberichts des vorangegangenen Jahres;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festlegung von Jahresbeiträgen;
f) Satzungsänderungen;
g) Auflösung des Vereins;
h) Beratung mittelfristiger Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit und von Veranstaltungen;
6. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes und Beschluss der Versammlung zu Beginn der Sitzung verändert werden. Auch Anträge anderer Art können von Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden und müssen behandelt werden. Bei Antragstellung während einer laufenden Mitgliederversammlung wird über die Zulassung des Antrags durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
7. Dem Vorstand als Ganzem wie auch einem einzelnen Vorstandsmitglied kann mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Missbilligung, mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das Misstrauen ausgesprochen werden. Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muss dem Vorstand so zeitig vorliegen, dass dieser in der eine Woche vorher zu versendeten Tagesordnung Erwähnung findet.
8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Protokoll muss spätestens nach einer Woche per E-Mail versandt werden und auch später für alle Mitglieder auf Verlangen für ein Jahr einsehbar sein.
9. Die Beschlussfassung ist auch außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren, auch per E-Mail, möglich. In diesem Fall hat der Vorstand den Mitgliedern eine Beschlussvorlage zuzuleiten und diese aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Absendung der Beschlussvorlage ihr Votum abzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der fristgerecht eingegangenen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung verlangen eine andere Mehrheit. Wahlen, Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung können nicht im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
§ 12 (Beitragserhebung und Mittelverwendung)
1. Es wird ein einmaliger Beitrittsbeitrag in Höhe von 5 (fünf) Euro erhoben. Bei Ausscheiden bzw. Austritt eines Mitglieds aus dem Verein, wird der Beitrag nicht zurückerstattet. Abweichendes kann die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmen. Der Beitrag wird ausschließlich zur Umsetzung der Vereinszwecke verwendet.
2. Er finanziert seine Tätigkeit durch Spenden und Zuschüsse. Im Bedarfsfall kann für die Durchführung einer Veranstaltung von den teilnehmenden Mitgliedern eine Teilnahmegebühr zur Refinanzierung verlangen. Dies gilt auch für Teilnehmer, die nicht Vereinsmitglied sind. Die Vereinsmitglieder sollen dann aber nach Möglichkeit eine geringere Gebühr zahlen müssen als die Nichtmitglieder. Über die Erhebung von Teilnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
3. Auf Wunsch erhält ein Mitglied, das eine Spende an den Verein leistet, eine Spendenquittung durch den Vorstand; gleiches gilt für Spenden von außen stehenden Personen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kein eigenwirtschaftliches Ziel. Die Gelder aus etwaigen Spenden und Zuschüssen müssen im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden; dazu zählen ausdrücklich Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und rückwirkende Teilkostenerstattung für an Veranstaltungen teilnehmende Mitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, vor der Freigabe von Mitteln die Mitglieder über seine Absichten zu informieren. Der Vorstand darf nur zweckgebunden Mittel einsetzen, nicht aber Personen für Arbeit ohne Unkosten entschädigen; zu letzterem zählt auch die Vorstandstätigkeit.
IV.) Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Auflösung
§ 13 (Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung)
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresbericht obliegt den zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
3. Der Rechnungsabschluss ist mindestens eine Woche vor der letzten Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand den Rechnungsprüfern vorzulegen.
4. Den Rechnungsprüfern ist auf deren Verlangen jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren.
§ 14 (Haftungsbestimmungen)
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen. Die Mitglieder und die Vorstandsmitglieder haften hierfür nicht.
2. Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.
§ 15 (Satzungsänderungen und Auflösung)
1. Veränderungen der Satzung sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich, es bedarf einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Gleiches gilt für einen Beschluss über die Auflösung der Vereinigung, zusätzlich muss solch ein Antrag der ordentlichen Tagesordnung beiliegen und mindestens die Hälfte der Mitglieder muss auf der Versammlung anwesend sein.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 (Schriftform)
Soweit nach dieser Satzung die Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Textform an deren Stelle.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17. Oktober 2012 verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft.